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März 2022

AutokaufWie alt darf denn ein „Vorführwagen“ sein?

Abo-Inhalt04.02.20222686 Min. Lesedauer

| Unter einem als „Vorführwagen“ inserierten und verkauften Pkw stellen sich die meisten potenziellen Käufer wohl ein wenige Wochen altes Fahrzeug mit verhältnismäßig niedriger Kilometerleistung vor. Das hat bisher mit den Marktgepflogenheiten auch meist übereingestimmt. Nun aber entscheiden Händler angesichts der kaum lieferbaren Neufahrzeuge, die Vorführwagen länger zu halten. Da stellt sich die Frage, ob die Werbung mit dem bei den Verbrauchern positiv besetzen Begriff „Vorführwagen“ Grenzen bei der Laufleistung und dem Alter des beworbenen Objekts findet. |

Das OLG Nürnberg hat in einem (allerdings mehr als untypischen) Fall entschieden, mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ werde kein bestimmtes Alter eines Fahrzeugs vereinbart. Es werde auch keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung getroffen (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2021, Az. 3 U 3615/20, Abruf-Nr. 227270). In einer Entscheidung des BGH heißt es im Leitsatz: „Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe ‚Vorführwagen‘ ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.“ (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09, Abruf-Nr. 103255).

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AUSGABE: ASR 3/2022, S. 2 · ID: 47973196

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