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Reisekosten/DienstwagenKeine erste Tätigkeitsstätte trotz 0,03-Prozent-Regelung?
| Allein die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung bei einem Dienstwagennutzer durch den Arbeitgeber stellt keine Zuordnungsentscheidung dar. Sie führt daher nicht automatisch zu der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Dies hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden und sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Das letzte Wort hat der BFH. Erfahren Sie, warum das Urteil auch für Autohäuser relevant sein kann. |
Hintergrund | Wendet der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer die 0,03-Prozent-Regelung für die Fahrten Wohnung – Arbeit mit dem Dienstwagen an, unterstellt die Finanzverwaltung dadurch eine Zuordnungsentscheidung auf Dauer – unabhängig davon, wie oft der Arbeitnehmer zur Arbeit gefahren ist (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558). Dieser Ansicht widerspricht das FG Mecklenburg-Vorpommern. Es hat im Fall eines angestellten Bauleiters, der nicht eindeutig zugeordnet war und dessen Dienstwagennutzung nach der 0,03-Prozent-Regelung besteuert wurde, klargestellt: Fehlt es an der Zuordnung, kommt es auf die quantitativen Kriterien an. Sind diese nicht erfüllt, darf die 0,03-Prozent-Regelung nicht angewendet werden (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, Az. 3 K 6/20, Abruf-Nr. 228008).
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AUSGABE: ASR 4/2022, S. 1 · ID: 48096538