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Juni 2022

ReparaturkostenAG München: Unfallgeschädigter muss Rabatt nicht aushandeln

Abo-Inhalt20.05.20225505 Min. Lesedauer

| In der Praxis sehen sich Kfz-Werkstätten immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob Unfallgeschädigte verpflichtet sind, einen Rabatt mit der Werkstatt zugunsten des Versicherers auszuhandeln. Nein, sagt das AG München mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung. Gewährt die Werkstatt dem Geschädigten für Unfallreparaturen keinen Rabatt, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen solchen zugunsten des Versicherers auszuhandeln. |

Hintergrund | Der BGH hatte 2020 entschieden, dass es im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen sei, wenn dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden seien, „die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte“ (BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615). Hier setzt das AG München an: Da „…ohne weiteres ... in Anspruch nehmen…“ nun gerade das Gegenteil von einer Pflicht ist, zugunsten des Schädigers einen solchen Nachlass auszuhandeln, bestehe eine solche Pflicht auch nicht (AG München, Urteil vom 18.10.2021, Az. 331 C 7555/21, Abruf-Nr. 225383).

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AUSGABE: ASR 6/2022, S. 1 · ID: 48294677

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