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AltersversorgungHinterbliebenenversorgung: BAG segnet Mindestehedauer ab
| In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie als Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist. Das hat das BAG entschieden (BAG, Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 254/21, Abruf-Nr. 227402). |
| In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie als Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist. Das hat das BAG entschieden (BAG, Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 254/21, Abruf-Nr. 227402). |
AUSGABE: ASR 6/2022, S. 2 · ID: 48301548