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AutokaufBGH: Fiktive Mängelbeseitigung im Kaufrecht weiterhin zulässig
| Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung kann anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Das hat der VIII. Senat des BGH entschieden. |
Hintergrund | Der Käufer kann in Folge eines Sachmangels am gekauften Fahrzeug Anspruch auf Schadenersatz haben, z. B. dann wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder sie trotz zweier Versuche erfolglos bleibt. Der Käufer kann den Mangel dann anderweitig beseitigen lassen und die Kosten dafür als Schadenersatz vom Verkäufer verlangen. Lange war umstritten, ob der Käufer diese Kosten auch verlangen kann, wenn sie ihm (noch) gar nicht entstanden sind. Der VIII. Senat des BGH bestätigt: Das ist möglich. Dem Käufer ist stets die Möglichkeit zu gewähren, den kaufvertraglichen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung fiktiv anhand der voraussichtlich erforderlichen Mangelbeseitigungskosten zu bemessen, ungeachtet dessen ob er den Mangel tatsächlich beseitigen lässt. Lässt er den Mangel nicht beseitigen, müsse er Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung für die Mangelbeiseitigung tragen. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte) Selbstvornahme – wie er im Werkvertragsrecht in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehen ist – gibt es im Kaufrecht nicht (BGH, Beschluss vom 25.01.2022, Az. VIII ZR 337/20, Abruf-Nr. 229008; BGH, Urteil vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 187/20, Abruf-Nr. 226769).
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AUSGABE: ASR 6/2022, S. 1 · ID: 48294671