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BüroführungDer Absender einer E-Mail muss ihren Zugang beweisen

Abo-Inhalt20.05.20223526 Min. Lesedauer

| Versenden Sie E-Mails, trifft Sie gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Das hat das LAG Köln hervorgehoben (LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022, Az. 4 Sa 315/21, Abruf-Nr. 227571). |

Praxistipp | Als Versender tragen Sie das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, sollten Sie gerade bei fristwahrenden Erklärungen eine Lesebestätigung anfordern.

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AUSGABE: ASR 6/2022, S. 3 · ID: 48042633

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