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SchadenregulierungKosten des Reparaturablaufplans sind erstattungspflichtig
| Fordert der Versicherer von der Reparaturwerkstatt einen detaillierten Reparaturablaufplan, muss er die Kosten dafür auch erstatten. Das haben das AG Wiesbaden und das AG Wangen in zwei Fällen klargestellt. |
Im Wiesbadener Fall hat sich der Versicherer wegen eines Reparaturablaufplans direkt an die Werkstatt gewandt und ihr ein Formular mit detaillierten Fragen vorgelegt. Die Werkstatt fragte beim Kunden nach, ob sie die angeforderten Informationen geben darf; dieser bejahte. Die Werkstatt schickte den ausgefüllten Fragebogen mit einer Rechnung über 70 Euro an den Kunden. Der Versicherer verweigerte die Kostenerstattung; er habe den Reparaturablaufplan ja nicht vom Kunden angefordert, sondern nur eine „kostenlose Anfrage“ bei der Werkstatt gestellt. Daher gehörten die Kosten nicht zum Schaden des Kunden. Das AG Wiesbaden entschied: Der Reparaturablaufplan dient eindeutig der Schadenregulierung im Hinblick auf die Ausfalldauer. Der Weg über den Kunden, den die Werkstatt genommen hat, wird vom Gericht nicht beanstandet. Folglich muss der Versicherer die Kosten erstatten (AG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2022, Az. 93 C 212/22 (40), Abruf-Nr. 229183, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel).
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AUSGABE: ASR 8/2022, S. 2 · ID: 48403697