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Aug. 2022

SozialversicherungspflichtMinderheits-GGf ohne echte Sperrminorität ist abhängig beschäftigt

Abo-Inhalt25.07.20227253 Min. Lesedauer

| Ohne echte Sperrminorität sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt und nicht sozialversicherungsfrei. Auch das dem Minderheits-GGf eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung und die Kontrolle durch einen Aufsichtsrat ändern daran nichts, so das BSG. |

In dem Fall vor dem BSG war ein GGf mit 49 Prozent am Kapital der GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag räumte dem GGf nur für bestimmte Beschlüsse ein Mehrheitserfordernis von 75 Prozent ein. Das reichte dem BSG nicht für eine Rechtsmacht des GGf. Der Gesellschaftsvertrag räume dem GGf die für Minderheitsgesellschafter erforderliche „echte“, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität nicht ein. Daran ändere auch das dem GGf eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung nichts. Es verhindere zwar eine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer und schränke womöglich Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung ein. Es übertrage dem GGf aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könnte. Selbst wenn aus dem Sonderrecht abgeleitet würde, ein Geschäftsführer könne sich deshalb sanktionslos weisungswidrig verhalten, wäre eine derartige „Unrechts“-Macht nicht geeignet, die satzungsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse innerhalb der GmbH zu verschieben (BSG, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 37/19 R, Abruf-Nr. 227552).

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AUSGABE: ASR 8/2022, S. 3 · ID: 48477291

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