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UmsatzsteuerB2B-Reparatur: Fremdleistung aus Niederlanden in Kombination mit Werkleistung in BRD– was gilt umsatzsteuerlich?
| Eine Werkstatt repariert ein Fahrzeug eines niederländischen Unternehmers. Für den Transport des Fahrzeugs nach Deutschland und zurück wurde eine deutsche Spedition beauftragt. Diese stellte ihre Rechnung direkt an die Werkstatt. Der Werkstatt selbst sind nur Lohnkosten entstanden. Diese sollen nun zzgl. der Transportkosten, die höher liegen, dem niederländischen Kunden berechnet werden. Für die Werkstatt stellt sich die Frage: Unterliegt der Vorgang in Deutschland der Umsatzsteuer oder in den Niederlanden? Und wer ist Steuerschuldner? |
Antwort | Der Vorgang unterliegt in den Niederlanden der Besteuerung. Diese Steuer schuldet aber der Kunde gegenüber der niederländischen Finanzverwaltung – nicht die deutsche Werkstatt (analog § 13b UStG). Denn die Werkstatt verwendet außer Hilfsstoffen keine Materialien. Also liegt eine Werkleistung vor (vgl. auch Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE). Diese umfasst die Transportkosten als Nebenleistung. Denn der Transport hat für den niederländischen Kunden keinen eigenen Zweck. Er stellt vielmehr das Mittel dar, um die Hauptleistung (Reparatur) unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE). Da die Werkleistung gegenüber einem Unternehmenskunden erbracht wird, richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG. Maßgebend ist der Ort, von dem der Kunde sein Unternehmen betreibt. Dieser Ort befindet sich in den Niederlanden; daher ist die Reparatur in Deutschland nicht steuerbar. Es ist ohne Umsatzsteuer abzurechnen.
AUSGABE: ASR 2/2025, S. 2 · ID: 50275174