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AusfallschadenWenn der Mietwagen als Leihwagen bezeichnet wurde: AG Torgau legt Vertragswerk aus

08.01.2025 2 Min. Lesedauer

| Juristen wissen: Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Geld ist „Miete“. Der Begriff „Leihe“ hingegen zielt auf die kostenlose Überlassung eines Gegenstands oder gegen eine symbolische Gebühr („Leihbibliothek“). Was bedeutet das, wenn die Beteiligten hinsichtlich des Ersatzfahrzeugs vom „Leihwagen“ sprechen und einen „Leihvertrag“ abschließen? Ein schon dem römischen Recht entstammender Grundsatz lautet „Falsa demonstratio non nocet“, also „Eine falsche Benennung schadet nicht.“ Auf dieser Grundlage hat das AG Torgau den Vertrag ausgelegt. |

Auch wenn der Vertrag mit der Überschrift „Leihvertrag“ gekennzeichnet ist, bedeutet dies nach Ansicht des Gerichts nicht, dass ein Leihvertrag abgeschlossen wurde, bei dem eine Sache unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr wurde ein Mietvertrag abgeschlossen. Es ist nämlich das tatsächliche Wollen des bzw. der Erklärenden maßgeblich, sofern der Erklärungsempfänger erkennt (oder zumindest erkennen kann), was der Erklärende in Wahrheit erklären wollte. Es sei hier davon auszugehen, dass beide Vertragspartner einen Mietvertrag über die entgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs schließen wollten. Dem Kunden dürfte jedenfalls bewusst gewesen sein, dass er ein Fahrzeug nicht vollkommen kostenlos für 14 Tage von seiner Werkstatt zur Verfügung gestellt bekommt. Schließlich wurde dem Kunden auch eine „Leihwagenrechnung“ übermittelt, sodass davon auszugehen ist, dass die Parteien den Vertrag als Laien falsch bezeichnet haben (AG Torgau, Urteil vom 28.10.2024, Az. 3 C 319/23, Abruf-Nr. 244967, eingesandt von Rechtsanwalt Toralf Stein, Herzberg).

ID: 50275093

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