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HaftungBGH klärt Haftungsfragen: Tankdeckel in der Waschanlage abgerissen – Betreiber haftet nicht
| Wenn in der Waschanlage der Tankdeckel abreißt, muss nicht immer der Betreiber haften. Der BGH stellt klar: Bei Fahrzeugen mit konstruktionsbedingten Besonderheiten liegt die Verantwortung beim Fahrzeughalter. |
Im vorliegenden Fall riss bei einem BMW X3 während des Waschvorgangs der Tankdeckel ab, der Kotflügel wurde beschädigt. Der BMW-Besitzer forderte Schadenersatz vom Betreiber der Waschanlage. Eine Besonderheit der Fahrzeugbaureihe: Der Tankdeckel besitzt konstruktionsbedingt keine Verriegelungsmöglichkeit. Der Betreiber hatte jedoch per Schild deutlich darauf hingewiesen, dass „Tank- und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen“ und die „Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt zu beachten“ sind. Nach Ansicht des BGH hat der Betreiber ausreichend auf die nötigen Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen. Für den Umstand, dass das Fahrzeug des Kunden über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt, trifft den Anlagenbetreiber keine Hinweispflicht. Es ist vielmehr Sache des Kunden, den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist – oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen (BGH, Urteil vom 22.05.2025, Az. VII ZR 157/24, Abruf-Nr. 248544).
AUSGABE: ASR 8/2025, S. 2 · ID: 50450605