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AutokaufrechtOLG Zweibrücken: Alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung beim Gebrauchtwagen ist kein Mangel
| Der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung haftet nicht für Reparaturkosten, die kurz nach dem Kauf aufgrund einer undichten Zylinderkopfdichtung auftreten, so das OLG Zweibrücken. |
Der Käufer hatte einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz, Typ ML420 CDI mit einer Laufleistung von über 200.000 km gekauft. Etwa vier Wochen später blieb das Auto nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen. Ursache war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung. Der Käufer forderte von dem Verkäufer Schadenersatz für die Reparaturkosten. Ohne Erfolg: Nach Ansicht des OLG Zweibrücken hat der Verkäufer bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen war und an der Zylinderkopfdichtung lediglich gewöhnlicher Verschleiß vorlag. Zu diesem Ergebnis kam das OLG mithilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund dieses Verschleißes kam es kurze Zeit nach dem Kauf zu der Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung. Eine solche typische alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung muss der Käufer bei einem Fahrzeug mit 200.000 km Laufleistung hinnehmen. Der Verkäufer ist auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen nicht verpflichtet, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024, Az. 6 U 19/20, Abruf-Nr. 247840).
AUSGABE: ASR 8/2025, S. 2 · ID: 50400918