Autokaufrecht
LG Kiel präzisiert die Anforderungen an die Hinweisintensität
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Werkvertragsrecht/SchadenersatzNeuer Motor als Schadenersatz nach fehlerhafter Reparatur: LG Ravensburg bejaht Zumutbarkeitsgrenze bei Vorteilsausgleich
| Aufgrund eines vorherigen fehlerhaft durchgeführten Austauschs des Zahnriemens kommt es am reparierten Fahrzeug zu einem kapitalen Motorschaden. Die Eintrittspflicht der Werkstatt für den Schaden ist unstreitig. Deren Haftpflichtversicherer bietet unter Hinweis auf einen Neu-für-Alt-Vorteil die hälftigen Reparaturkosten an. Der von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch lebende Betroffene kann sich jedoch die dann verbleibenden mehr als 4.000 Euro nicht leisten. Was tun? Das LG Ravensburg liefert die Antwort. |
Zwar, so das LG Ravensburg, sei eine Motorerneuerung an einem Fahrzeug mit höherer Laufleistung im Grundsatz ein Fall für einen vorzunehmenden Vorteilsausgleich. Und das acht Jahre alte Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Motorschadens bereits eine Laufleistung von 192.322 km. Der Grundsatz, dass ein durch die Schädigungshandlung adäquat kausal verursachter Vorteil anzurechnen sei, könne jedoch nicht ausnahmslos gelten. Es müssten die Grenzen der Zumutbarkeit beachtet werden. Im konkreten Fall müsste der Betroffene, wenn die veranschlagten Reparaturkosten nicht zur Gänze vom Haftpflichtversicherer der Werkstatt gezahlt werden, auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in Ermangelung ausreichender finanzieller Mittel zur Finanzierung dieser Reparatur verzichten. Das sei unzumutbar (LG Ravensburg, Urteil vom 27.05.2025, Az. 6 O 221/24, Abruf-Nr. 248384, eingesandt von Rechtsanwalt Mato Dominkovic, Ulm).
AUSGABE: ASR 7/2025, S. 2 · ID: 50438321