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FördermittelForschungszulage: Probleme mit der Bescheinigung
| Beantragt ein Unternehmen beim FA eine Forschungszulage für Aufwendungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung, muss es dem FA auch die von der Bescheinigungsstelle für Forschungszulage (BSFZ) erteilte Bescheinigung übermitteln. Befinden sich in der Bemessungsgrundlage der förderfähigen Aufwendungen auch Abschreibungsbeträge für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, so sind diese Aufwendungen ebenfalls von der BSFZ zu bescheinigen (§ 6 Abs. 3 FZulG). |
Zurzeit funktioniert die Schnittstelle zwischen der BSFZ und der Finanzverwaltung nicht, da sie überarbeitet wird. Aktuell können nur Bescheinigungen, die keine Angaben zu Abschreibungsbeträgen von förderfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i. S. v. § 3 Abs. 3a FZulG enthalten, von der BSFZ an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt werden. Bis zur Fertigstellung der Schnittstelle wird es in der Übergangsphase jedoch nicht beanstandet, wenn Unternehmen die neue Bescheinigung der BSFZ mit den Abschreibungsbeträgen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Papierform zu ihrem Antrag auf Forschungszulage einreichen.
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AUSGABE: BBP 11/2025, S. 293 · ID: 50597996