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DelegationManuelle Therapie: Wie sind von nicht ärztlichem Personal erbrachte Wahlleistungen abzurechnen?
| Frage: „Wenn nicht ärztliches Personal Wahlleistungen in der physikalischen Therapie erbringt, müssen in der Person des Wahlarztes, besondere Voraussetzungen (Zusatzbezeichnungen) vorliegen, (CB 05/2017, Seite 13). Ist das bei Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie (MT) ebenso?“ |
Antwort: „Ja. Die im o. g. Beitrag dargestellten Grundsätze zur Abrechnung von delegierten Leistungen nach § 4 Abs. 2 GOÄ gelten auch für die Leistungen der MT. Demnach muss es sich zunächst um eine delegationsfähige Leistung – im Gegensatz zur Haupt-/Kernleistung – handeln, die nicht von der Delegation wahlärztlicher Leistungen im stationären Bereich an nicht ärztliche Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ ausgenommen ist.
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AUSGABE: CB 6/2022, S. 2 · ID: 47898668