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ChefarztvertragZielvereinbarung: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadenersatz wegen unterbliebener Zielvorgabe
| Zielvereinbarungen werden an sich jährlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt. Kommt keine solche Vereinbarung zustande und legt der Arbeitgeber sodann über mehrere Jahre das Jahresziel einseitig fest, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dies in einem späteren Verlauf nicht geschieht. Dies gilt auch, wenn die Zielvorgabe zwar nachgeholt wird, aber erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer freigestellt ist oder die Freistellung unmittelbar bevorsteht (Landesarbeitsgericht [LAG] Hessen, Urteil vom 30.04.2021, Az. 14 Sa 606/19). Auch wenn der Fall kein Krankenhaus betrifft, ist das Urteil für Chefärzte relevant. |
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AUSGABE: CB 4/2022, S. 6 · ID: 47935646