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CBChefärzteBrief

KassenabrechnungPlausibilitätsprüfung: Stundenzahl für ermächtigte Ärzte und Vertragsärzte nur ausnahmsweise gleich

Abo-Inhalt03.03.20223111 Min. LesedauerVon RA und FA für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster

| Wenn ermächtigte Ärzte im gleichen Umfang tätig sind wie Vertragsärzte, kann für sie in Ausnahmefällen bei der zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung (s. Kasten am Ende des Beitrags) anstatt der üblichen 156 h/Quartal die gleiche Stundenzahl als Auffälligkeitsgrenze anerkannt werden wie bei Vertragsärzten (780 h/Quartal). Zudem bedürfen Abrechnungsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) der Schriftform. Darüber hinaus sind coronabedingte Liquiditätsengpässe für betroffene Ärzte – im Gegensatz zur Situation Anfang/Mitte 2020 – keine unbillige Härte mehr, die die Aussetzung des Vollzugs von Honorarrückforderungsbescheiden rechtfertigen (Sozialgericht [SG] München, Beschluss vom 14.12.2021, Az. S 38 KA 298/21 ER). |

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AUSGABE: CB 6/2022, S. 17 · ID: 47998421

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