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CBChefärzteBrief

DRG-AbrechnungAktuelles Urteil zu den Aufschlägen nach § 275c SGB V (Strafzahlungen)

Abo-Inhalt18.05.20225439 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover

| § 275c Abs. 3 SGB V verpflichtet Krankenhäuser seit 2022, nach einer Leistungskürzung durch die Krankenkasse einen Aufschlag (Strafzahlung) auf die Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag zu zahlen. Streit besteht zu der Frage, ob diese Regelung nur für stationäre Behandlungen ab 2022 gilt oder auch für Fälle aus den Jahren 2020 oder 2021, bei denen die Kürzungsentscheidung der Krankenkasse jedoch aus dem Jahr 2022 stammt. Mehrere aktuelle Beschlüsse von Sozialgerichten stärken die Position der Krankenhäuser. |

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AUSGABE: CB 6/2022, S. 7 · ID: 48284947

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