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HaftungsrechtKooperationen: Aufnehmendes Krankenhaus kann auch für Fehler des Kooperationspartners haften
Abo-Inhalt28.09.20228914 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf
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| Immer häufiger kooperieren Krankenhäuser untereinander, um Leistungen anbieten und Strukturvorgaben erfüllen zu können. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten: Neben Abrechnungsproblemen (CB 10/2022, Seite 6) kann eine Kooperation auch haftungsrechtliche Risiken mit sich bringen: Ist die Kooperation so organisiert, dass sich z. B. Notfallbehandlungen erheblich verzögern können, haftet das aufnehmende Krankenhaus auch für Fehler des Kooperationspartners (Landgericht [LG] München II, Urteil vom 10.05.2022, Az. 1 O 4395/20). |
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AUSGABE: CB 11/2022, S. 6 · ID: 48575646
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