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CBChefärzteBrief

WahlleistungenTatsächlicher Operateur ist in der Vertretervereinbarung nicht benannt – ist dieses Vorgehen zulässig?

14.05.20251 Min. LesedauerVon beantwortet von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

| Frage: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Fachbeitrag zur Vertretung bei Wahlleistungen gelesen (CB 07/2024, Seite 16). Wir haben in unserer Klinik folgende Situation: Weder unser Klinikleiter und Chefarzt noch seine beiden ständigen Vertreter operieren selbst. In der Wahlleistungsvereinbarung ist als Stellvertreter für das betreffende Fachgebiet ein anderer Arzt angegeben. In unserer Individualvereinbarung werden als Stellvertreter aber immer die beiden ständigen Vertreter benannt und nicht unser Operateur. Muss dieser nicht auch in der Individualvereinbarung benannt werden?“ |

Antwort: Selbstverständlich muss der Operateur als Stellvertreter in der individuellen Stellvertretervereinbarung namentlich benannt werden. Anderenfalls ist die Stellvertretung unzulässig und unwirksam, zudem fehlt es an der Einwilligung des Patienten in die Durchführung des Heileingriffs durch den Operateur, sofern dieser nicht der benannte Stellvertreter ist. Schließlich wird mit der Wahlarztvereinbarung bzw. mit der Stellvertretervereinbarung die Einwilligung des Patienten in die Durchführung des Heileingriffs auf diese jeweiligen Personen konkretisiert und beschränkt.

AUSGABE: CB 7/2025, S. 1 · ID: 50412365

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