HaftungsrechtAb wann haftet der D-Arzt voll für Behandlungsfehler?
Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) hat im Rahmen seines öffentlichen Amts, das er für die Berufsgenossenschaften wahrnimmt, insbesondere die Erstversorgung vorzunehmen und die Entscheidung über die weitere Behandlung zu treffen. In diesem Bereich haftet der D-Arzt nur eingeschränkt. Etwaige Klagen wegen Fehlverhaltens sind gegen die Berufsgenossenschaften zu richten. Ab der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung kommt hingegen eine vertragliche Bindung zwischen Patient und Behandler zustande, die zur Haftung des Behandlers führen kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab daher dem Antrag eines Patienten auf Prozesskostenhilfe statt (Beschluss vom 29.07.2025, Az. 5 W 16/25, dejure.org).
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