Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
CBChefärzteBrief
Dez. 2025

HaftungsrechtAb wann haftet der D-Arzt voll für Behandlungsfehler?

Abo-Inhalt05.12.202558 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) hat im Rahmen seines öffentlichen Amts, das er für die Berufsgenossenschaften wahrnimmt, insbesondere die Erstversorgung vorzunehmen und die Entscheidung über die weitere Behandlung zu treffen. In diesem Bereich haftet der D-Arzt nur eingeschränkt. Etwaige Klagen wegen Fehlverhaltens sind gegen die Berufsgenossenschaften zu richten. Ab der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung kommt hingegen eine vertragliche Bindung zwischen Patient und Behandler zustande, die zur Haftung des Behandlers führen kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab daher dem Antrag eines Patienten auf Prozesskostenhilfe statt (Beschluss vom 29.07.2025, Az. 5 W 16/25, dejure.org).

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

ID: 50632762

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte