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InteressenkollisionWiderstreitende Interessen im Erbrechtsmandat: kritische Konstellationen und Praxisempfehlungen
| § 43 a Abs. 4 BRAO verbietet dem Anwalt bekanntermaßen ein Tätigwerden bei widerstreitenden Interessen. Gerade bei erbrechtlichen Mandaten kann sich eine solche Interessenkollision in unterschiedlichen Konstellationen ergeben. Dieser Beitrag dient als ein Leitfaden, worauf der Anwalt achten und wie er sich verhalten sollte. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ehegattentestament
- 2. Vertretung mehrerer Gesamtschuldner
- 3. Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter
- 4. Vertretung eines Pflichtteilsberechtigten neben Vermächtnisnehmer oder Miterben
- 5. Vertretung eines Pflichtteilsberechtigten und eines Schuldners des Erblassers
- 6. Sukzessives Vertreten zunächst des Erblassers und später der pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmerin
- 7. Gesetzlicher Vertreter eines Erben als Testamentsvollstrecker
- 8. Alleiniger Vorerbe nicht als Nacherbenvollstrecker
Bei erbrechtlichen Sachverhalten kommt der Anwalt in unterschiedlichen Konstellationen in die Versuchung, mehrere Beteiligte vor dem Hintergrund gemeinsamer Interessen auch gemeinsam zu beraten bzw. zu vertreten. Im Erbrecht verbergen sich eine Vielzahl von Interessenkollisionen. Die folgenden Konstellationen sind besonders praxisrelevant.
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AUSGABE: EE 3/2023, S. 45 · ID: 48967851