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ErbschaftsteuerSteuerstundung für Wohnimmobilien – seit dem 1.1.25 lukrativer denn je

Abo-Inhalt 02.04.2025 8 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Normalerweise ist die Erbschaftsteuer binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Doch es gibt Ausnahmen. Eine davon enthält § 28 Abs. 3 ErbStG. Danach kann die auf Wohnimmobilien entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit die Steuer nur durch Verkauf der Immobilie aufzubringen ist. Weil der Anwendungsbereich der Steuerstundung ab dem 1.1.25 erheblich erweitert und verbessert wurde, ergibt sich für ErbBstg der Anlass, die Regelungen für die Steuerstundung nochmals eingehend zu beleuchten. |

AUSGABE: ErbBstg 4/2025, S. 91 · ID: 50306536

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