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ErbvertragZur Anwendung des § 2077 BGB auf einen kurz vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrag
| Gelten die §§ 2279, 2077 BGB – wonach eine Verfügung zugunsten des Ehegatten bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam ist – auch für einen Erbvertrag, der vor der Ehe geschlossen wurde? Darüber hatte das OLG Celle in seinem Urteil vom 27.1.25 (6 W 148/24, Abruf-Nr. 246804) jüngst zu entscheiden. |
E und F hatten vier Tage vor ihrer Heirat einen Ehevertrag und einen Erbvertrag geschlossen. In dem Erbvertrag setzten sich E und F gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Erbvertrag soll nach der weiteren Regelung auch schon vor der Eheschließung gelten. Ende 2021 reichte die F beim Familiengericht einen „Verfahrenskostenhilfeantrag und Antrag auf Scheidung“ ein und gab an, die Parteien lebten bereits länger als ein Jahr getrennt. E nahm dazu Stellung und erklärte, er halte die Ehe für gescheitert und möchte geschieden werden.
AUSGABE: ErbBstg 4/2025, S. 81 · ID: 50355745