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ErbscheinverfahrenAntrag auf Einziehung des Erbscheins zurückgenommen: Doch wer trägt die Kosten bei vergessener Anhörung?

Abo-Inhalt24.09.202549 Min. Lesedauer

| Das OLG München (5.9.25, 33 Wx 332/24 e, Abruf-Nr. 250312) hatte im Streitfall zu klären, ob die unterbliebene Hinzuziehung eines Beteiligten im Erbscheinverfahren, der nach dem Inhalt einer Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt, einen Verfahrensfehler darstellt. Die entscheidende Frage war hier, ob es gerechtfertigt sein kann, diesem Beteiligten die gerichtlichen Kosten für das initiierte Einziehungsverfahren aufzubürden, wenn dieser in dem Verfahren erstmals Gelegenheit hatte, sich zu der Sache zu äußern. |

Erblasser E wandte sein Vermögen, das in einem handschriftlichen Testament im Einzelnen aufgeführt war, im Grundsatz vier Personen zu gleichen Teilen zu. Ein weiteres Anwesen vermachte der E dem B, allerdings unter der Einschränkung, dass es nicht verkauft wurde. E hat das Anwesen aber bereits Jahre vor seinem Tod veräußert. Nach dem Tod des E beantragte einer der vier benannten Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die vier Beteiligten als Miterben zu je ¼ ausweisen sollte. Der Erbschein wurde antragsgemäß erteilt. Danach erst wurde dem B das Testament des E vom Nachlassgericht übersandt. Gleichzeitig wurde er über die Erteilung des Erbscheins informiert.

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AUSGABE: ErbBstg 10/2025, S. 235 · ID: 50549188

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