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Ausschlagung des ErbesSind die als Bezugsberechtigte benannten „gesetzlichen Erben“ einer Todesfallleistung trotz Ausschlagung noch begünstigt?
| Nach dem Tod des M schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte für die unbekannten Erben des Erblassers einen Nachlasspfleger. M hatte seinerzeit eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Fraglich war nun, ob mit der Ausschlagung der Erben die Versicherungssumme in den Nachlass gefallen ist und daher dem Nachlasspfleger auszuzahlen ist. |
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Der BGH stellt in seinem aktuellen Beschluss vom 23.7.25 (XII ZA 16/25, Abruf-Nr. 249621) klar, dass die Ausschlagung der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Das heißt, die Kinder des Erblassers sind trotz der Erbausschlagung weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Mithin steht fest, wer die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung sind. Also ist nicht ungewiss, wer bei dieser Angelegenheit die Beteiligten sind, sodass es einer Pflegschaft nach § 1882 S. 1 BGB nicht bedarf.
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AUSGABE: ErbBstg 10/2025, S. 236 · ID: 50549067