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BeerdigungskostenVorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Top-BeitragAbo-Inhalt24.09.202550 Min. Lesedauer

| Für die eigene Bestattung kann man neben einer Sterbegeldversicherung auch einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abschließen. Die Aufwendungen dafür sind aber nicht als außergewöhnliche Belastungen (agB)nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wie das FG Münster in seinem Urteil vom 23.6.25 jüngst klargestellt hat. |

Der Steuerpflichtige schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als agB geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu agB führen kann, war der Steuerpflichtige der Auffassung, nichts anderes könne gelten, wenn er selbst bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Kosten zu ersparen.

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AUSGABE: ErbBstg 10/2025, S. 235 · ID: 50553147

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