TestamentserrichtungDreizeugentestament ohne Unterschrift der Erblasserin als wirksames Nottestament?
Die spätere Erblasserin E wurde an einem Freitagnachmittag in ihrer Wohnung von einem Notarzt versorgt, der ihr einen schlechten Allgemeinzustand attestierte. Eine Einweisung ins Krankenhaus lehnte sie ab, eine Belehrung über die möglichen Konsequenzen unterschrieb die E selbst. Es bestand offenbar Lebensgefahr. Die E wollte sodann ein Testament zugunsten des A errichten. A versuchte angeblich erfolglos, Notare zu kontaktieren. Gegen 17:00 Uhr wurde ein Schriftstück errichtet, wonach der A Alleinerbe der E sein sollte. Dieses Schriftstück wurde von drei (geeigneten) Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der E. Ist das Testament damit wirksam?
Nach dem Tod der E hat das Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten des A abgelehnt. Es fehle an der notwendigen Unterschrift der E. Das OLG München hat sich dem mit Beschluss vom 30.10.25 (33 Wx 174/25 e, Abruf-Nr. 251417) angeschlossen. Nach § 2250 Abs. 2 BGB ist ein Dreizeugentestament zulässig, wenn der Erblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugung aller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor dem Bürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint. Zu den zwingenden Erfordernissen eines Nottestaments gehöre die Unterschrift der unterschriftsfähigen Erblasserin. Die Unterschrift ist nur dann entbehrlich, wenn sie nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht mehr schreiben kann.
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AUSGABE: ErbBstg 1/2026, S. 1 · ID: 50655590