Unverzügliche SelbstnutzungFamilienheim: Testamentarisches Wohnrecht der Mutter und anschließende Sanierung hebelt Steuerbefreiung nicht zwingend aus
Wer ein Familienheim erbt, ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG unter gewissen Umständen von der Steuer befreit. Unter anderem ist Voraussetzung, dass die erworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wird. Doch was ist, wenn der Erbe rechtlich für eine gewisse Zeit eben gerade an dieser Selbstnutzung gehindert ist? Und was genau ist in solchen Fällen mit „unverzüglich“ gemeint? Das FG Niedersachsen konnte mit seinem Urteil vom 14.5.25 (3 K 80/24, Abruf-Nr. 251648) etwas Licht ins Dunkel bringen.
Der Sohn konnte im Streitfall nämlich nicht unverzüglich – der BFH hat hierfür mehrfach eine 6-Monatsfrist ins Spiel gebracht – in das geerbte Familienheim einziehen, weil seiner Mutter testamentarisch ein lebenslanges Wohnrecht zugesprochen war. Der Sohn konnte also frühestens in die Wohnung einziehen, wenn die Mutter dieses Wohnrecht nicht mehr ausübt – weil sie z. B. in ein Pflegeheim umziehen muss. Und wenn das der Fall ist, können ja noch umfangreiche Renovierungsarbeiten anstehen, bevor ein Einzug tatsächlich Sinn macht. So war es im Streitfall, aber daran ließ das FG die Steuerbefreiung nicht scheitern. Das FG sendet zwei klare Botschaften:
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AUSGABE: ErbBstg 1/2026, S. 1 · ID: 50656024