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HinterbliebenenversorgungAusschluss der Hinterbliebenenversorgung bei kurzer Ehe
Abruf-Nr. 227402
| Eine Mindestehedauer von zwölf Monaten als Voraussetzung für eine Witwen-/Witwerrente einer betrieblichen Altersversorgung hält der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) stand, wenn der Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist (BAG 2.12.21, 3 AZR 254/21, Abruf-Nr. 227402). |
Merke | Das BAG schließt an seine bisherige Rechtsprechung an (BAG 19.2.19, 3 AZR 150/18, BAGE 165, 345 - 356). Hiernach ist eine 10-jährige Mindestehedauer eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Insgesamt ist Folgendes zu beachten: Der Arbeitgeber kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen; eine Rechtspflicht trifft ihn hierzu jedoch nicht. Entscheidet er sich für eine solche Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht auch nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen.(AM) |
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AUSGABE: FK 12/2022, S. 199 · ID: 48686231