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Blitzlicht MandatspraxisEhestörungen mal anders?
| Die klassische Ehestörung liegt vor, wenn einer der Ehegatten sich mit einem neuen Partner einlässt und dieser in den gegenständlich beschränkten Raum der Ehewohnung eindringt. Fraglich ist, ob es auch andere Varianten gibt und wenn ja, was dagegen unternommen werden kann. |
Beispiel |
Das Ende der Ehe ist absehbar, obwohl die Ehegatten noch zusammenleben. Die Ehewohnung befindet sich im Einfamilienhaus, das im Alleineigentum des M steht. Der volljährige Sohn S wohnt auch dort und hat seine Freundin A bei sich aufgenommen. Zwischen A und F gibt es ständig Auseinandersetzungen, wobei S und M die A unterstützen. Kann F sich mit einem Antrag wegen Ehestörung wehren? |
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AUSGABE: FK 12/2022, S. 201 · ID: 48069307