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NotarhaftungKeine Haftung für nicht vorhersehbare Rechtsprechungsänderung

Abo-Inhalt05.12.2022377 Min. Lesedauer

| Belehrungen und Hinweise des Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Rechtsprechungsänderungen haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen (LG Frankenthal 26.7.21, 4 O 47/21, Abruf-Nr. 224351). |

Die späteren Eheleute M und F schlossen vor ca. 30 Jahren einen notariellen Ehevertrag. F sollte in der Ehe für Kindererziehung und Haushalt zuständig sein. M wollte sich und seinen Betrieb vor Ansprüchen schützen, falls die Ehe scheitern sollte. Auf Rat des Notars verzichteten sie für den Fall einer Scheidung auf sämtliche gegenseitigen ehe- und erbrechtlichen Ansprüche. Als M und F sich 2019 trennten, stritten sie darüber, ob der Vertrag wirksam ist. Das AG hatte Bedenken, ob es nicht sittenwidrig war, bei Beginn der Ehe die Rechte der F so weitgehend auszuschließen. Deshalb zahlte ihr der M eine Abfindung. Diese Summe verlangt er vergeblich von N als Schadenersatz zurück. Dem Notar ist keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen.

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AUSGABE: FK 1/2023, S. 2 · ID: 47607121

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