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EhevertragInfektionsrisiken beim Erb- und Pflichtteilsverzicht

Abo-Inhalt16.01.2023320 Min. LesedauerVon VRiOLG i.R. und RA Dieter Büte, Bad Bodenteich/Hamburg

| Leben die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags getrennt und soll keine oder nur eine der Höhe nach begrenzte Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden, wird der Ehevertrag häufig mit einem gegenseitigen Pflichtteilsverzicht der Ehegatten verknüpft, § 2346 Abs. 2 BGB. Dabei gilt einiges zu beachten. |

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AUSGABE: FK 2/2023, S. 28 · ID: 46287940

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