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Blitzlicht MandatspraxisSteht Drogenkonsum der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen?
| § 1626a Abs. 1 BGB regelt die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Heiraten die Eltern nicht und gibt es keine Sorgeerklärung, bleibt dem Vater nur der Weg über das Familiengericht. Trägt die Mutter keine Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vor und sind solche Gründe nicht anderweitig ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB. Drogenkonsum des Vaters kann dem entgegenstehen. |
Beispiel | 
Der Vater V eines nicht ehelichen Kindes K beantragt die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter wendet ein, dass der V Drogen konsumiere. Reicht das, um eine gemeinsame elterliche Sorge zu versagen?  | 
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AUSGABE: FK 3/2024, S. 38 · ID: 49833747