März 2024
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Abänderung des VersorgungsausgleichsSog. Mütterrente führt zur Wertsteigerung gesetzlicher Anrechte
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BGH
| Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, das sich bereits in der Leistungsphase befindet, nach § 41 VersAusglG zu bewerten. Beim Ermitteln des aktuellen Ausgleichswerts sind die Zuschläge aufgrund der sog. Mütterrente zu berücksichtigen, auch wenn die versicherte Person verstorben ist und aus der Versicherung keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Dies hat der BGH entschieden. |
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AUSGABE: FK 3/2024, S. 50 · ID: 49861133
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