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Doppelte HaushaltsführungZweitwohnungsteuer zählt zu den Kosten der Unterkunft
| Die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fällt unter die Höchstbetragsgrenze von 1.000 EUR. Ist der Betrag ausgeschöpft, ist dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar (BFH 13.12.23, VI R 30/21, Abruf-Nr. 240677). |
Die Klägerin K hatte an ihrem Tätigkeitsort eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. v. 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i. H. v. jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR. Der BFH bestätigte dies.
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AUSGABE: FK 7/2024, S. 111 · ID: 49995127