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Ordre PublicHandschuhehe verstößt nicht zwingend gegen den Ordre Public

Abo-Inhalt01.07.2024589 Min. Lesedauer

| Eine in Abwesenheit eines Ehepartners in Afghanistan geschlossene sog. Handschuhehe widerspricht nicht dem Ordre Public, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Willen der Eheschließung selbst eine Stellvertretung vorliegt (OLG Frankfurt a. M. 4.4.24, 6 UF 204/23, Abruf-Nr. 241329). |

Die Beteiligten, beide afghanische Staatsangehörige, haben in Afghanistan in Form einer sog. Handschuhehe geheiratet. Bei der Eheschließung war nur die Antragsgegnerin F anwesend. Danach flüchtete die F nach Deutschland und traf dort den M. Der M beantragte, die in Afghanistan geschlossene Ehe aufzuheben, hilfsweise die Scheidung. Er behauptet, die F, die sich als minderjährig ausgibt, habe ihn nur geheiratet, um ein Visum für Deutschland zu erhalten. Das AG hat auf den Hilfsantrag hin die Ehe geschieden, den Eheaufhebungsantrag jedoch zurückgewiesen. Die Beschwerde des M dagegen ist erfolglos.

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AUSGABE: FK 7/2024, S. 110 · ID: 50023128

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