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UmgangsrechtUmgangsregelung schließt Umgang für die übrigen Zeiten nicht per se aus
Abo-Inhalt08.07.2024423 Min. LesedauerVon RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht,
BGM Anwaltssozietät, Münster
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BGH
| Der BGH hat aktuell die streitige Frage geklärt, ob eine Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, zu entnehmen ist, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit enthalten muss. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 8/2024, S. 134 · ID: 50020759
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