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KindeswohlgefährdungEinholen eines Sachverständigengutachtens ist erforderlich
. 229002
| Die Beurteilung, ob die Rückführung eines kurz nach der Geburt in Obhut genommenen Kindes zu seinen Herkunftseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, bedarf i. d. R. eines psychologischen Gutachtens. Dies gilt insbesondere, wenn sich ein Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes gegen eine Rückführung aussprechen (OLG Frankfurt a. M. 3.3.22, 6 UF 225/21, Abruf-Nr. 229002). |
Die 2020 geborene T ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern, die über das gemeinsame Sorgerecht verfügten. Die T war wenige Tage nach der Geburt gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen worden und lebte seitdem bei Pflegeeltern. Diese begehrten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens, dass das Gericht den dauerhaften Verbleib der T bei ihnen anordnet. Das für den Aufenthaltsort der Eltern zuständige Jugendamt (JA) setzte sich – anders als das am Verfahren beteiligte und für den Aufenthaltsort der T zuständige JA – für eine Rückführung zu den Eltern ein; vorbereitend sollten intensivierte Umgänge stattfinden. Der Verfahrensbeistand (VB) der T lehnte die Rückführung ab. Das AG sah keine Kindeswohlgefährdung im Fall der Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Herkunftseltern. Es erließ die beantragte Verbleibensanordnung nicht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflegeeltern und des vormaligen Amtspflegers führten zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens.
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AUSGABE: FK 9/2024, S. 146 · ID: 48286129