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BestattungWer trägt am Ende die Beerdigungskosten?
| Werden die Kosten der Beerdigung vom Bestattungsberechtigten getragen, begründet § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Erben. |
. 228059
Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Das OLG Koblenz (3.9.21, 12 U 752/21, Abruf-Nr. 228059) sieht dabei moralisch-sittliche Fragen für unerheblich an. Die Kosten der Beerdigung treffen den Erben als Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens. Die angefallenen Kosten sind dann Nachlassverbindlichkeiten (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 1968 Rn. 1). Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Beerdigungsgesetzes sind die Kinder für die Erfüllung der sich aus den Vorschriften des Beerdigungsgesetzes ergebenden Pflichten verantwortlich, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch in den übrigen Bundesländern.
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AUSGABE: FMP 4/2022, S. 61 · ID: 48060092