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InsolvenzrechtKeine Anfechtung bei Zahlungen in der Sanierung
| Der Anfechtungsgegner darf auf schlüssige Angaben des Schuldners oder des von ihm beauftragten Sanierungsberaters zum Sanierungskonzept vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, die laufende Umsetzung des Konzepts zu überprüfen. Der Vertrauensschutz entfällt nur, wenn er erhebliche Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass das Sanierungskonzept keine Aussicht auf Erfolg hat oder gescheitert ist. |
. 230629
Nach dem BGH (23.6.22, IX ZR 75/21, Abruf-Nr. 230629) muss der empfangende Gläubiger wegen der Vermutungsregelung in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO darlegen und beweisen, dass er die Zahlungen auf Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Dabei dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung genügt es, wenn der Gläubiger konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben ist.
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AUSGABE: FMP 10/2022, S. 169 · ID: 48552546