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Elektronischer RechtsverkehrName und Berufsbezeichnung sind erforderlich
| Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. |
. 231699
Nicht genügend ist nach dem BGH (7.9.22, XII ZB 215/22, Abruf-Nr. 231699) das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe. Das wird in gleicher Weise für andere Berufsbezeichnungen, z. B. Inkassodienstleister, Steuerberater etc. gelten. Für den Berufsträger kann dies zur Haftungsfalle werden. Es reicht nämlich nicht aus, dass Schriftsätze auf einem sicheren Übermittlungsweg wie dem beA oder dem ebO eingereicht und vom Gericht über das EGVP empfangen werden. Vielmehr muss der Schriftsatz auch noch einfach signiert sein, also durch eine einfache Wiedergabe des Namens des Ausstellers. Dies nicht zu wissen und zu beachten, begründe ein Verschulden, was eine Wiedereinsetzung hindert.
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AUSGABE: FMP 11/2022, S. 184 · ID: 48612950