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Elektronischer Rechtsverkehr beA muss auch unterwegs kontrolliert werden

Abo-Inhalt02.02.2024849 Min. Lesedauer

| Ein Anwalt, der zu einem bereits am Vortag aufgehobenen Termin anreist, erhält keine Reisekosten erstattet, wenn ihm die Abladung am Vortag über das beA zugegangen ist, er das beA jedoch nicht mehr abgerufen hatte. |

Nach dem LG München I (11.10.23, 15 0 7223/23, Abruf-Nr. 239180) hätte er sein beA – auch mobil – kontrollieren müssen, sodass es sein Argument, er habe sich bereits rund 1 1/2-Stunden vor der Übermittlung der Terminsladung auf Reisen begeben, nicht hat gelten lassen. Es sei schon fernliegend, anzunehmen, dass ein Anwalt für einen Termin am Folgetag nach 15.00 Uhr in München am Vortrag schon vor 9.00 Uhr von Lübeck aus starte, da eine Anreise per Flugzeug oder Zug am Terminstag möglich gewesen wäre.

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AUSGABE: FMP 2/2024, S. 20 · ID: 49860951

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