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FernwärmeFrühzeitiger Widerspruch erfordert Folgemaßnahme
| Ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung verliert seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält. |
Das hat der BGH in drei Parallelverfahren (25.9.24, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22, Abruf-Nr. 244899, 244575 und 244900) entschieden. In den Fällen hatten die Verbraucher einer Preiserhöhung frühzeitig widersprochen, in der Folge aber die Jahresrechnungen – unter Einschluss der Preiserhöhungen – gezahlt. Nachdem elf bzw. neun Jahre später rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Preisanpassungsklauseln unwirksam waren, forderten sie die überzahlten Beträge zurück. Der BGH entschied, dass dies nur unter den im Leitsatz genannten Voraussetzungen möglich ist und begründet damit, dass in der anwaltlichen Praxis der Widerspruch regelmäßig wiederholt werden muss.
AUSGABE: FMP 12/2024, S. 201 · ID: 50225603