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Dez. 2024

InsolvenzanfechtungSozialversicherungsträger müssen sich am Prozesskostenrisiko beteiligen

Abo-Inhalt04.12.20249 Min. Lesedauer

| Insolvenzanfechtungen sind nicht nur für den betroffenen Anfechtungsgegner, sondern auch für den Insolvenzverwalter und die hinter der Insolvenzmasse stehenden Gläubiger mit Risiken behaftet. Insoweit versuchen Insolvenzverwalter immer wieder, Anfechtungsprozesse unter Inanspruchnahme von PKH zu führen. Nach Auffassung der Rechtsprechung müssen sich allerdings leistungsfähige Großgläubiger, die von einer erfolgreichen Anfechtungsklage profitieren, an den Kosten der Prozessführung beteiligen oder diese tragen. Zu klären war nun, ob dies auch gilt, wenn sich der Großgläubiger – hier die Bundesagentur für Arbeit – aus öffentlichen Mitteln finanziert oder jedenfalls gemeinnützig tätig ist. Die Antwort auf diese Frage bestimmt u. a., wie häufig solche Prozesse geführt werden. Das OLG Frankfurt musste hierzu jetzt eine Antwort finden. |

AUSGABE: FMP 12/2024, S. 212 · ID: 50225610

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