InsolvenzGläubigerantrag bei eingestellter Zwangsvollstreckung
| Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg – sei es auch nur vorläufig – die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil erreicht und die ggf. an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt. |
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Eröffnungsgrunds überzeugt ist. Eine solche Überzeugung hat der BGH (22.5.25, IX ZB 38/24, Abruf-Nr. 249165) in der genannten Konstellation verneint, wenn dem nur eine Forderung zugrunde liegt, die nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Merke | Ist der Eröffnungsgrund unabhängig davon gegeben, ob die Forderung des antragstellenden Gläubigers besteht, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht voraus, dass der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. Dann genügt zur Eröffnung – neben der anderweitig gewonnenen Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Insolvenzgrunds – allein die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger (BGH 14.1.21, IX ZB 12/20).
AUSGABE: FMP 12/2025, S. 201 · ID: 50604264