StreitwertKündigung einer Lebensversicherung
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die Kündigung einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall unwirksam und der Versicherungsvertrag beitragspflichtig fortzusetzen ist, beträgt 80 % der Differenz zwischen der ursprünglichen Versicherungssumme und der beitragsfreien Versicherungsleistung nach Kündigung.
Das hat das OLG Karlsruhe (21.8.25, 12 W 14/25, Abruf-Nr. 251481) entschieden und dabei die Abgrenzung von anderen Fallgestaltungen gesucht. Der Wert einer Klage auf Fortbestehen einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall bemisst sich nach der Versicherungssumme unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % (BGH 23.7.97, IV ZR 38/97; BGH 29.6.94, IV ZR 9/94; OLG Saarbrücken 16.1.15, 5 U 12/14; Seggewiße in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2799).
Diese Bemessung greift jedoch nur bei der Beendigung des Versicherungsvertrags, etwa nach Anfechtung oder Rücktritt, nicht aber, wenn ausdrücklich (nur) die beitragspflichtige Fortsetzung des Versicherungsvertrags im Streit steht.
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 4 · ID: 50646093