MaklervertragUnwirksamer Maklervertrag und die Folgen einer nachträglichen Bestätigung
Gestaltet der Makler bei einem elektronisch geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, ist der Maklervertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.
Das sagt der BGH (9.10.25, I ZR 159/24, Abruf-Nr. 251228), sieht für den Makler aber eine Hintertür. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 S. 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, sodass der Verbraucher ausdrücklich bestätigen muss, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Merke — Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH 30.5.24, C-400/22, NJW 24, 2449 – Conny).
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 3 · ID: 50646090