Einstweilige VerfügungTücken der Vollziehungsfrist
Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.
Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann nach Ansicht des KG (5.8.25, 7 U 57/25, Abruf-Nr. 250443) aber auch gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stelle dagegen keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar. Das Urteil begründet in Anwendung der herrschenden Meinung geradezu schulmäßig, wie der Rechtsanwalt des Gläubigers nach dem Erwirken einer einstweiligen Verfügung vorzugehen hat.
Beachten Sie – Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts dessen Eilcharakters nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs. Dies ist aber gerade dann der Fall, wenn Berufung mit der Begründung eingelegt wird, dass die Vollziehungsfrist nicht gewahrt wurde und dem nichts entgegengesetzt wird.
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 4 · ID: 50646092